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Die Kunstpunkt Stiftung Herpel sieht drei Formen der Förderung vor:
1. Das Aufenthaltsstipendium
dient der Ausarbeitung theoretischer und sonstiger künstlerischer Arbeiten.
Die Stipendiat:innen erhalten die Möglichkeit, im Stiftungssitz Kladow Kolleg, Parnemann Weg 19, 14089 Berlin-Kladow zu wohnen und zu arbeiten. Sie erhalten eine Zuwendung zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 400 Euro/Woche und einen Reisekostenzuschuss für An- und Abreise. Die Aufenthaltsdauer beträgt im Regelfall 4-6 Wochen.-
Pro Jahr werden insgesamt 6 Aufenthaltsstipendien vergeben, davon jeweils 2 Stipendien gleichzeitig. Die Stipendiat:innen organisieren ihren Aufenthalt selbst, sie sorgen auch für ihre Verpflegung. Für jede: n Stipendiat:in steht ein eigenes Zimmer mit Gemeinschaftsbalkon zur Verfügung.
Bettwäsche und Handtücher sind vorhanden, Waschmaschine und Trockner befinden sich im Haus.
Küche, Salon, Bibliothek, Gartensaal und Fernsehraum können gemeinsam genutzt werden, wie auch Terrasse und Garten.
Gastronomie, Supermärkte und die Havelpromenade sind fußläufig erreichbar.
Ein Finanzplan und ein Mittelverwendungsnachweis sind bei dieser Förderungsform nicht erforderlich.
2. Die Projektförderung
besteht in einer Zuwendung zu Beginn des vereinbarten Förderzeitraums. Längerfristige Projekte werden in zwei Stufen gefördert. Die Zuwendungen erfolgen zu Beginn und in der Mitte des Projektverlaufs und sind an einen Zwischenbericht gebunden.
Sonstige Details werden in der Fördervereinbarung geregelt.
3. Der Publikationsförderung
ist eine einmalige finanzielle Zuwendung. Fünf Belegexemplare erhält die Stiftung.. Der Schwerpunkt liegt auf der Veröffentlichung theoretischer Arbeiten. Kataloge eigener Werke werden nicht gefördert
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Das Kuratorium und/oder eine von ihm berufene Jury entscheidet nach eingehender Prüfung der Bewerbungen über die Vergabe der Fördermittel. Die Kuratoriums/Jurysitzung findet dreimal jährlich statt.
Die erfolgreichen Bewerber/Bewerberinnen werden durch die Zusendung einer Fördervereinbarung unterrichtet, in der die Rechte und Pflichten beider Seiten und die finanziellen und dinglichen Leistungen der Stiftung festgelegt sind. Diese Fördervereinbarung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Stiftung zurückgeschickt werden. Damit wird sie wirksam und bindet beide Seiten.
Für alle Förderungen der Kunstpunkt Stiftung Herpel gilt, dass weder ein Rechtsanspruch noch Einklagbarkeit besteht. Die Leistungen der Stiftung sind freiwillig, selbstentschieden und gemeinnützig, sie können nur bei groben Verstößen gegen geltendes Recht und die guten Sitten einbehalten und beendet werden. Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsichtsbehörde Berlin.