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(1) Die Stiftung führt den Namen KUNSTPUNKT STIFTUNG HERPEL.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Die Stiftung hat zur Aufgabe, das künstlerische Denken und Handeln zu fördern, zu unterstützen und wo immer möglich gesellschaftlich zu implementieren. Sie fördert Projekte und Initiativen von Gruppen und Einzelnen, die dieses – theoretisch wie praktisch – zum Thema, zum Ziel und zur Strategie gemacht haben und die in dieser Perspektive arbeiten. Das schließt Lehre und Forschung ebenso ein, wie kleinere, lokale Aktivitäten, theoretische Vertiefungen, einzelne pädagogische Projekte, Konferenzen, thematische Ausstellungen, die Erfindung von Veranstaltungsformen und kulturpolitische Experimente.
Inspiriert wurde die Stiftung durch die Weltkonferenzen der UNESCO zu den Themen Kunst und Gesellschaft, Kulturelle Bildung und Kulturelle Vielfalt, durch die Erfahrungen aus eigener Arbeit der Galerien Kunstpunkt Darmstadt und Berlin und durch die Arbeiten einiger Künstler und Kunsttheoretiker.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Projekten zu folgenden konkreten Bereichen:
[A] T H E O R I E
Zum Themenbereich Theorie werden sowohl schriftliche als auch künstlerisch – handwerklich hergestellte Arbeiten gefördert, die einen nachvollziehbaren „theoretischen Kern“ aufweisen. Diskursive und intuitive Theorien werden gleichberechtigt berücksichtigt. Die Kunstschaffenden/Intellektuellen müssen bereit sein, ihre theoretisch-praktischen Arbeiten in Diskussionen darzustellen und zu verteidigen.
Theoretische Begründungen kulturpolitischer Experimente zählen zu diesem Themenkreis.
[B] K Ü N S T L E R I S C H E B I L D U N G
Es werden Projekte gefördert, die sich um Vermittlung künstlerischen Wahrnehmens, Denkens und Handelns bemühen. Das können pädagogische Experimente sein, Projekte der Erwachsenenbildung und Jugendförderung, Hochschulaktivitäten, Langzeitprojekte und selbstverantwortete Kurse und Bildungsangebote der freien Szene, wozu auch eine Fort- und Weiterbildung für Kunstschaffende/Intellektuelle gehört.
[C] C O O P E R A T I O N
Cooperationen herzustellen ist eine wesentliche, aber schwierige Aufgabe, vor allem Cooperationen von Künstler*innen mit Nicht-Künstler*innen.
Die Stiftung fördert Bestrebungen und einschlägige Projekte, die versuchen auf allen gesellschaftlichen Ebenen, Cooperationen und Coproduktionen zu inaugurieren und zu etablieren. Aufbau und Pflege eines Cooperationspartnernetzes und Erfindung neuer Formate sind ebenfalls förderungswürdig.
(4) Die Förderungsart besteht in einer projektgebundenen finanziellen Förderung auf Antrag nach nicht einklagbarem Kuratoriumsentscheid mit Mittelverwendungsnachweis und Abschlussbericht sowie in Kurzzeit-Stipendien im Kladow Kolleg, Parnemannweg 19 und im Projektraum Kunstpunkt Schlegelstr. 6 (1-3 Monate) mit monatlichem Zuschuss.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(6) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Stiftung kann auch als Förderstiftung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig werden. (7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke oder im Rahmen des § 58 AO verwendet werden. Dazu gehört insbesondere auch, einen Teil des Einkommens, höchstens ein Drittel dafür zu verwenden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten sowie für die Pflege des Andenkens und des Grabes des Stifters und seiner Familie zu sorgen. Darüber hinaus erhalten die Organmitglieder sowie der Stifter selbst und seine Rechtsnachfolger nur Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, soweit dies nach dieser Satzung vorgesehen und steuerlich nach den Grundsätzen über die Gemeinnützigkeit erlaubt ist.
(1) Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Zustiftungen oder Spenden anderer Personen als dem Stifter anzunehmen; Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und Mittel im Sinne von § 62 AO dem Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zuführen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Soweit die Stiftung Immobilienbesitz hat, darf sie eine angemessene Rücklage für Instandhaltung bilden. Die Bildung von Rücklagen ist außerdem zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der steuerlichen Vorschriften verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
(2) Das Kuratorium kann den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewähren, soweit das Arbeitsvolumen dies gebietet und die Mittel der Stiftung dies zulassen. Das Kuratorium kann für seine Mitglieder als Entschädigung für den Zeitaufwand eine angemessene Pauschale beschließen, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen. Die Mitglieder von Vorstand und Kuratorium haben stets Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
(3) Die Mitglieder von Vorstand und Kuratorium haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Der Stifter hat, solange er Mitglied des Vorstands ist, die folgenden Privilegien; sie gehen den Regelungen dieser Satzung vor. Im Übrigen gilt die Satzung.
(2) Der Stifter ist Mitglied des Vorstands auf Lebenszeit. Er bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Vorstands. Jede weitere Berufung oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch ihn, im Falle seiner längeren Verhinderung durch das Kuratorium. Eine längere Verhinderung wird nachgewiesen durch schriftliche Erklärung des Stifters oder durch ärztliches Attest. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, so ist der Stifter stets Vorsitzender.
(3) Der Stifter vertritt die Stiftung stets allein.
(4) Der Stifter hat stets das Recht, aber nicht die Pflicht, über die Verwendung der verfügbaren Mittel (Stiftungsmittel) allein zu beschließen. Im Falle, dass der Stifter die Amtsgeschäfte für mehr als sechs Wochen nicht ausüben kann, entscheidet das Kuratorium über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(5) Entgegen § 7 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand unter Mitgliedschaft des Stifters immer beschlussfähig, wenn der Stifter persönlich anwesend ist oder an einer schriftlichen Abstimmung teilnimmt.
(6) Der Stifter bestimmt die ersten Mitglieder des Kuratoriums sowie die Anzahl seiner Mitglieder entsprechend den Vorschriften des § 9 Abs. 1 dieser Satzung.
(7) Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand gelten stets die Regeln der Satzung uneingeschränkt.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen.
Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so kann das Kuratorium einen Vorsitzenden und – falls zweckmäßig – einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
(2) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgen durch das Kuratorium. Sofern bei der Bestellung nichts anderes bestimmt wurde, gilt die Bestellung auf fünf Jahre. Wiederbestellungen, auch mehrmalig, sind zulässig.
(3) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Kuratorium bestimmt.
(4) Vorstandsmitglieder scheiden mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus, sofern das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, das Amt niederzulegen. Das Kuratorium ist in diesem Fall verpflichtet, ohne Verzug einen Nachfolger im Amt zu bestimmen. Besteht der Vorstand nur aus einer Person und läuft dessen Amtszeit ab oder läuft die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder gleichzeitig ab, so führt der amtierende Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter.
(6) Die Stiftung wird vertreten, wenn nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, durch dieses allein, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Das Kuratorium kann, sofern mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Das Kuratorium kann Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall erteilen.
(1) Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, so werden Beschlüsse schriftlich gefasst. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt werden Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst. Sitzungen durch Videoübertragung sind möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands kann alle anderen Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung sowie unter Beifügung erforderlicher Unterlagen zu den Punkten der Tagesordnung zu einer Vorstandssitzung einladen oder zur schriftlichen Abstimmung auffordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter -sofern bestimmt- und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und verwaltet die Stiftung. Er hat seine Tätigkeit unter Beachtung von Gesetz, Satzung und unter Beachtung des Willens des Stifters auszuüben.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) Vorschlag über die Verwendung der verfügbaren Mittel,
c) die unverzügliche Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Organe an die Aufsichtsbehörde,
d) die Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
e) mindestens halbjährliche Rechenschaftsberichte an das Kuratorium.
(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden, wenn dies die finanzielle Situation der Stiftung zulässt und es die laufenden Geschäfte der Stiftung erfordern.
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die genaue Anzahl bestimmt das Kuratorium durch Beschluss.
(2) Mitglieder gehören dem Kuratorium höchstens bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres an, es sei denn, das Kuratorium beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, sein Amt niederzulegen. Wird dadurch die Mindestmitgliederzahl unterschritten, ist das Kuratorium verpflichtet, ohne Verzug Nachfolger in Höhe der Mindestzahl zu kooptieren. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Scheiden Kuratoriumsmitglieder vorzeitig aus und wird dadurch die Mindestmitgliederzahl unterschritten, bilden die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder bis zur Vervollständigung des Kuratoriums das Kuratorium allein.
(4) Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und stellt die Einhaltung des Willens des Stifters sicher. Es kann eine Geschäftsordnung für sich und den Vorstand beschließen und überwacht und berät den Vorstand.
(5) Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand werden die Mitglieder des Kuratoriums vom Kuratorium kooptiert. Sofern bei der Wahl nichts anderes bestimmt wurde, gilt die Wahl auf fünf Jahre. Wiederwahlen, auch mehrmalig, sind zulässig.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(1) Das Kuratorium entscheidet vorbehaltlich des Sonderrechts des Stifters über die Verwendung der Mittel, die sich nach dem Jahresabschluss ergeben. Das Kuratorium ist bei seinen Entscheidungen an die Zweckbestimmungen der Satzung gebunden.
Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören auch
a) Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,
b) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
d) Bestimmung eines Vorstandsvorsitzenden und – nach Bedarf – eines stellvertretenden Vorsitzenden,
e) Erlass einer Geschäftsordnung für sich und den Vorstand nach Bedarf,
f) Wahl des Abschlussprüfers, soweit gesetzlich, durch Beschluss oder Auflage erforderlich,
g) Satzungsänderungen und Aufhebung, Auflösung, Zulegung oder Zusammen-legung der Stiftung,
h) Kooptation der Kuratoriumsmitglieder.
(2) Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand ist das Kuratorium berechtigt, dem Vorstand Weisung zu erteilen.
(1) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen, so oft dies erforderlich erscheint, in der Regel aber vierteljährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstands dies verlangen. Dem Vorstand ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums zu geben. Der Vorstand ist über die Beschlussfassungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst. Sitzungen durch Videoübertragung sind möglich, wenn alle Kuratoriumsmitglieder zustimmen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend und mindestens ein weiteres Mitglied durch Stimmbotschaft vertreten ist. Abwesende Mitglieder können nur mit schriftlichen Stimmbotschaften abstimmen, sofern diese in der Sitzung vorliegen.
(3) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums persönlich oder durch Videoübertragung anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
(4) Das Kuratorium wählt und fasst seine Beschlüsse – sofern diese Satzung nichts Abweichendes regelt – mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der Folgesitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern von Vorstand und Kuratorium bekanntzugeben.
(6) Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder in Textform, also auch per E-Mail, ist zulässig. In diesem Fall ist die Beteiligung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Wahlen können nur auf Sitzungen durchgeführt werden.
(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, das Vermögen einer anderen Stiftung zulegen, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder die Stiftung aufheben oder auflösen sind zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie bedürfen, soweit sie das Steuerrecht berühren einer Stellungnahme der Finanzbehörde und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Beschlüsse werden vom Kuratorium gefasst und vom Vorstand durchgeführt. Der wirkliche, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Stifters ist zu beachten.
(2) Beschlüsse nach Abs. 1 können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen beschlossen werden.
(3) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung sowie bei andauerndem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf die gemeinnützige „Stiftung Mitarbeit“ mit Sitz in Bonn zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollte die Übertragung des Vermögens nicht möglich sein, so kann das Kuratorium nach den Regeln der Abs.1, 2 einen oder mehrere Anfallsberechtigte bestimmen, die das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins.
Festgestellt zu Berlin am 8. Mai 2023
Der Stifter
Heinz-Günter Herpel